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Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

I. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch mal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt oder ausführt. Abweichende Vereinbarungen, Annahmeerklärungen des Bestellers und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung des Lieferers.

  1. Abbildungen, Farbstellungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  2. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster bleiben Abweichungen, die branchenüblich sind oder die im Rahmen normaler Fertigungstoleranzen liegen, vorbehalten. Eigenschaften der Muster gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale des Kaufgegenstandes, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Muster sind spätestens nach 14 Tagen in einwandfreiem Zustand an den Lieferer zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist der Lieferer berechtigt, dem Besteller den Kaufpreis nach der jeweils gültigen Preisliste zu berechnen.

III. Fristen für Lieferung, Verzug

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, durch Naturkatastrophen bedingte Produktionsausfälle von Vorlieferanten oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  3. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig.
  4. Die pünktliche und vollständige Selbstbelieferung des Lieferers bleibt vorbehalten.
  5. Der Lieferer kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.
  6. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten Nachfrist, beschränkt auf 10 % des Wertes des Teils der Lieferung, der wegen der Verspätung keine vertragsgemäße Verwendung finden konnte. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
  7. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von dem Lieferer zu vertreten ist.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrage festhält.

IV. Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers bestimmt.
  2. Von den in der gültigen Preisliste angegebenen Verpackungseinheiten abweichende Bestellmengen werden auf die volle Verpackungseinheit aufgerundet.
  3. Form- oder Farbänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

V. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 5 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.

VI. Verpackung und Versand, Mindermengen

  1. Die Lieferung erfolgt durch den Lieferer an die von dem Besteller angegebene Lieferanschrift. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur aufgrund gesonderter Absprache.
  2. Versandkosten gemäß aktueller Preisliste.

VII. Rahmen und Abrufaufträge, Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Besteller zur Abnahme der dem jeweiligen Auftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.
  2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Abruf der vereinbarten Gesamtmenge binnen 12 Monaten nach Vertragsschluss zu erfolgen.
  3. Hält der Besteller vereinbarte Abruftermine nicht ein, ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von vier Wochen die noch nicht ausgelieferte Gesamtmenge auszuliefern und zu berechnen. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen, der Besteller ist auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  5. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

VIII. Gewährleistung

  1. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
  2. Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  3. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Sachmängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, sofern das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
  5. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Äußere Beschädigungen der Verpackung sind in jedem Falle sowohl dem abliefernden Transporteur wie auch dem Lieferer sofort anzuzeigen. Weitere Schäden sind dem Lieferer spätestens binnen fünf Werktagen nach Ablieferung der Ware anzuzeigen.
  6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur zurückbehalten werden, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht oder wenn die Mängelrüge unstreitig oder ihre Berechtigung rechtskräftig festgestellt ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Pflegemittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Bestellers verbracht worden ist.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  10. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Nr. XII (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Bestellers. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
  5. Soweit der Besteller die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht ausgeliefert werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrage bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt Nr. III (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nr. III Zif. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

XI. Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des Lieferers, beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist seine Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Der Lieferer haftet für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Seine Haftung ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften gehaftet wird.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen der deliktischen Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  5. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber dem Lieferer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Preis und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise richten sich nach der im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung oder der Lieferung gültigen Preisliste des Lieferers. Sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
  2. Der Besteller gerät mit der Zahlung des Kaufpreises ab dem 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  3. Der Besteller ist berechtigt vom Rechnungsbetrag einen Skontoabzug von 2% vorzunehmen, sofern er die Rechnung binnen 10 Tagen nach Erhalt ausgleicht. Voraussetzung für einen Skontoabzug ist jedoch, dass keine Zahlungsrückstände aus vorangegangenen Lieferungen bestehen.
  4. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Zinsen und Spesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Niederzissen.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat oder die Lieferung in das Ausland erfolgt.

XIV. Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Fantasia R. Espig KG, Niederzissen, November 2023